Unser Verein - Satzung
Satzung der Siedlergemeinschaft Schweinfurt-Bergl E.V. Mitglied des
Bayerischen Siedlerbundes e.V. Bezirksverband Unterfranken
§ 1 Name und Sitz
a.
Der Verein trägt den Namen "Siedlergemeinschaft Schweinfurt - Bergl e.V.
b.
Die Gemeinschaft hat ihren Sitz in Schweinfurt - Bergl.
c.
Die Gemeinschaft ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Schweinfurt -
Registergericht- einzutragen.
§ 2 Zweck der Gemeinschaft
Zweck der Gemeinschaft ist die ideelle und fachliche Betreuung der Mitglieder und deren
Familienangehörige, sei es in unmittelbarer Arbeit, sei es durch Einschaltung des Bayer. Sied-
lerbundes e.V. Bez. Verband Unterfranken in Würzburg oder des Landesverbandes in München,
denen die Gemeinschaft als örtliche Gliederung angehört. Die Gemeinschaft hat insbesondere
folgende Aufgaben:
1.
Laufende Beratung der Mitglieder in allen Fragen des Gartenbaues, des Obstbaues und
allen sonstigen Fragen des Familienheimes.
2.
Ausbildung und Einsatz ehrenamtlicher Gartenfachberater und Veranstaltung von Vorträgen
und Lehrkursen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1.
Die "Siedlergemeinschaft Schweinfurt – Bergl“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar ge-
meinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgaben-
ordnung.
2.
Die Gemeinschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
3.
Mittel der Gemeinschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.Die Mit-
glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gemeinschaft.
4.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gemeinschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5.
Dieser Zweck wird verwirklicht, insbesondere durch:
a.
die Hebung des Gemeinschaftssinnes und des Gedankens der Selbsthilfe, indem eine
gute Nachbarschaft gepflegt und aktive Nachbarschaftshilfe geleistet wird.
b.
das Hinwirken auf die öffentliche Bereitstellung von Bauland für Familienheime.
c.
eine auf das Wohneigentum und den Garten bezogene Verbraucherberatung der Mit-
glieder, mit der Zielsetzung eines wirksamen Verbraucherschutzes.
d.
die fachliche Beratung der Mitglieder und deren Angehörige bei der Anlage und Pflege
Von Garten im Sinne einer ökologischen Landschaftspflege, unter Beachtung des
Natur- und Umweltschutzes.
e.
die Unterstützung hilfsbedürftiger Nachbarn im Haus und Garten.
f.
die Zusammenfassung aller Kleinsiedler, Eigenheim- und Eigentumswohnungsbesitzer,
unter Ausschluß jeglicher parteipolitischer und konfessioneller Zielsetzungen, bei part-
nerschaftlicher Mitwirkung von Männern und Frauen.
g.
Daneben fördert die Gemeinschaft die Jugendpflege und Jugendfürsorge im Rahmen
von Jugendgruppen; dies wird verwirklicht durch Angebote zur Betreuung der Jugend,
insbesondere auf den Gebieten der Freizeitgestaltung und Erholung, körperlicher Er-
tüchtigung, eigenen kulturellen Betätigungen (Tanz, Theater, Musik), und Bekämpfung
des Drogenmißbrauchs.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied der Gemeinschaft kann jeder Kleinsiedler und Eigentümer eines Eigenheimes oder
einer Eigentumswohnung, sowie Besitzer eines unbebauten Grundstückes oder Bewerber um
eine Kleinsiedlung oder Eigenheim werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche
Erklä-rung erforderlich, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.
Behörden, Körperschaften und Personen, welche sich die Förderung der Ziele der Siedlerge-
meinschaft angelegen sein lassen, können die außerordentliche Mitgliedschaft erwerben. Im
Ablehnungsfall ist innerhalb von 3 Monaten nach Zustellung des Ablehnungsbescheides der
Ein-spruch zur Mitgliederversammlung zulässig. Die Mitgliederversammlung kann dem
Einspruch abhelfen. Bel Verwerfung des Einspruchs steht dem Betroffenen der Rechtsweg zum
ordentlichen Gericht offen.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß bzw. bei Auflösung der Gemein-
schaft. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch Kündigung mit einer Frist Von 4 Wochen zum
jeweiligen Ende eines Vierteljahres. Sie ist schriftlich dem Vorstand zuzustellen. Der Ausschluß
eines Mitgliedes kann durch den Vorstand ausgesprochen werden, wenn das Mitglied:
a.
seinen satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere mit dem Beitrag
mehr als 3 Monate im Rückstand ist.
b.
die Interessen der Gemeinschaft und das Zusammengehörigkeitsgefühl in derselben
trotz Mahnung schädigt bzw. gefährdet.
c.
ehrlose Handlungen begeht.
Gegen den Ausschluß, der vom Vorstand ausgesprochen und mit der schriftlichen Zustellung
wirksam wird, ist innerhalb 4 Wochen nach Zustellung des Ausschlußbescheides der Einspruch
zur Mitgliederversammlung zulässig; die Mitgliederversammlung kann dem Einspruch abhelfen.
Bei Verwerfung des Einspruchs durch die Mitgliederversammlung steht dem betroffenen
Mitglied der Rechtsweg zum ordentlichen Gericht offen. Mit dem Zeitpunkt der Zustellung des
Ausschluß-beschlusses verliert der Ausgeschossene die Berechtigung, an der
Mitgliederversammlung teil-zunehmen, die Einrichtungen der Gemeinschaft in Anspruch zu
nehmen, sowie ihm eventuell Übertragene Funktionen. Den ausgeschlossenen und
ausscheidenden Mitgliedern stehen An-sprüche an das Vereinsvermögen nicht zu.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Beschlußfassungen und Wahlen in den Mitgliederver-
sammlungen teilzunehmen und die Einrichtungen der Gemeinschaft in Anspruch zu nehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung jeweils festgesetzten
Jahres-beitrag bis spätestens 31.03. eines jeden Jahres zu entrichten. Der Beitrag kann nach
Ermäch-tigung durch das Mitglied von der Gemeinschaft im Bankeinzugsverfahren kassiert
werden, ansonsten ist der Beitrag auf das Konto der Gemeinschaft einzuzahlen.
§ 6 Organe der Gemeinschaft
Organe der Gemeinschaft sind:
a.
die Mitgliederversammlung
b.
der Vorstand
c.
die Vorstandschaft
§ 7 Die Mitgliederversammlung
Der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung unterliegen:
1.
Die Satzung und Satzungsänderungen sowie die Zweckänderung.
2.
Die Bestellung und Abberufung des Vorstandes, der Vorstandschaft und der Revisoren.
3.
Der jährliche Rechenschafts- und Kassenbericht. Entlastung des Vorstandes und der
Vorstandschaft.
4.
Einsprüche oder Ablehnung Von Aufnahmeantr8gen sowie Einsprüche gegen
Ausschlußbescheide.
5.
Auflösung der Gemeinschaft. Ferner alle Angelegenheiten, in denen der Vorstand die
Entscheidung der Mitgliederversammlung anruft.
Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand innerhalb Von 3 Monaten nach Ablauf des
Geschäftsjahres, im übrigen nach Bedarf oder wenn 1/3 der Mitglieder schriftlich dies fordert,
einzuberufen. Die Einberufung hat unter Bezeichnung der Tagesordnungspunkte mit mindestens
einer 10-tägigen Frist schriftlich zu erfolgen. Anträge der Mitglieder zur Hauptversammlung
müssen mindestens 8 Tage vor Abhaltung der Hauptversammlung dem Vorstand schriftlich ein-
gereicht werden. Rechtzeitig eingereichte Anträge der Mitglieder sind auch dann der Hauptver-
sammlung zur Beschlußfassung zu unterbreiten, wenn kein entsprechender Tagesordnungs-
punkt vorgesehen war. Nicht rechtzeitig eingegangene Anträge können nur behandelt werden,
wenn die Dringlichkeit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder anerkannt wird.
Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung der Gemeinschaft dürfen nicht als Dringlichkeits-
anträge behandelt werden. .Die Rechte der Mitgliederversammlung werden durch Beschluß-
fassung der anwesenden Mitglieder ausgeübt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
werden, abgesehen von den FäIlen des Abs. 1 und 5, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen gefaßt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Stimmenthaltungen werden als ungültig gezählt. Zur Gültigkeit des Beschlusses über
Ergänzung oder Änderung der Satzung sowie Zweckänderung ist eine Stimmenmehrheit von
2/3 der Mit-glieder notwendig. Beschlüsse Ober die Auflösung der Gemeinschaft bedürfen einer
Stimmen-mehrheit von 3/4 der Mitglieder. Die AuD6sung der Gemeinschaft kann nur durch eine
zu diesem Zwecke einberufene Hauptversammlung beschlossen werden. Über die Form der
Abstimmung entscheidet im vorab die Mitgliederversammlung. Über die Ergebnisse der
Mitgliederversamm-lung ist ein ausführliches Protokollanzufertigen.
§ 8 Vorstand - Vorstandschaft
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden; jeder ist
allein vertretungsberechtigt. Die Vorstandschaft besteht aus dem Vorstand, 1. und 2. Schrift-
führer, 1 und 2. Kassier und mindestens 3 Beisitzer, einem Gartenwart, zwei Gerätewarte sowie
einem Vergnügungswart. Vorstand und Vorstandschaft werden auf die Dauer von 3 Jahren
gewählt. Vorzeitige Abberufung der Vorstandschaft erfolgt durch Beschluß der Mitgliederver-
sammlung, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt.
Der Vorstand hat die ihm obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen und die Beschrän-
kungen einzuhalten, die durch Gesetz, Satzung oder durch Beschlüsse der Mitgliederver-
sammlung festgesetzt sind. Bei der Führung der Geschäfte ist er verpflichtet, die Anordnungen
bei der Aufsichtsbehörde zu beachten und die aus der Zugehörigkeit zum Bayer. Siedlerbund
sich ergebenden Rechte und Pflichten wahrzunehmen. Die Beschlüsse von Vorstand und
Vorstandschaft werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Stimmengleichheit gilt als Ab-
lehnung. Mindestens vierteljährlich oder wenn 6 Mitglieder der Vorstandschaft dies verlangen,
ist die Vorstandschaft durch den 1. oder 2. Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung erfolgt
schriftlich mit der Bezeichnung der Tagesordnungspunkte, mit mindestens einer 3-tägigen Frist.
Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder und des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich.
Verdienstentgang und Barauslagen, die durch die Tätigkeit für die Gemeinschaft entstehen, sind
auf Verlangen zu ersetzen.
§ 9 Rechenschaftsbericht
Ober alle Verhandlungen der Mitgliederversammlungen und der Vorstandschaft ist eine Nieder-
schrift zu führen, die von einem Vorstand und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Ge-
schäftsjahr ist das Kalenderjahr. Am Schluß des Geschäftsjahres hat der Vorstand einen
Rechenschaftsbericht und einen Kassenbericht zu erstellen und der Mitgliederversammlung
vorzulegen.
§ 10 Revision
Die Kassen- und Buchführung ist mindestens jährlich durch 2 von der Mitgliederversammlung
gewählten Revisoren einer genauen Prüfung zu unterziehen. Vorstand und Kassier haben den
Revisoren jede notwendige Auskunft zu erteilen. Über die vorgenommene Prüfung ist eine
Niederschrift zu fertigen, die der Mitgliederversammlung vor der Beschlußfassung nach § 7 Abs.
3 dieser Satzung vorzulegen ist. Die Revisoren dürfen nicht der Vorstandschaft angehören.
§ 11 Auflösung der Gemeinschaft
Bel Auflösung der Gemeinschaft fälIt das Vereinsvermögen der Stadt Schweinfurt zu, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Stadtteil
SW - Bergl zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen
erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 12 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung ist am 20.12.1992 in der außerordentlichen Hauptversammlung errichtet und tritt
mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Registergericht in Schweinfurt in Kraft.
Mindestens 7 Unterschriften.